Herzlich Willkommen bei RC-Racing Bergstrasse e.V.

Vereins-Satzung RC-Racing Bergstrasse e.V.

2. Version (Januar 2010)

 

 

§ 1  Name des Vereins

 

 

1. Der Verein führt den Namen RC-Racing Bergstrasse e.V. abgekürzt RCRB.

 

2. Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt im Vereinsregister unter der   

Nummer VR 82273 eingetragen.  

      

 

§ 2  Sitz des Vereins

 

 

Der Verein hat seinen Sitz in 64653 Lorsch.

 

 

§ 3  Zweck des Vereins

 

 

1.    Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellbaus von Funkferngesteuerten Automodellen und des Automodellsports.

 

2.    Der Verein RCRB. e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschlüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch überverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

3.    Die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 4  Vereinstätigkeit

 

 

1.    Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein:

 

- In der Einbeziehung interessierter Bürger in den Modellautosport bei strikter Beachtung individueller Interessen und Neigungen.

 

- Der Organisation und Durchführung von unterschiedlichen Wettkämpfen und Leistungsvergleichen.

 

- Der Gestaltung einer ansprechenden Öffentlichkeitsarbeit und durch die Organisationen von Ausstellungen und der Teilnahme an Modellautoveranstaltungen.

 

 

 § 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder erkennen durch ihre schriftliche Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung des RCRB an.

 

2.    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

3.    Mit der schriftlichen Eintrittserklärung besteht eine Beitragspflicht. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlung nachgewiesen werden kann.

 

4.    Das Stimmrecht kann erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

 

                                                          

 

 § 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

2.    Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

 

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben.

 

4.    Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst vorgeschlagen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung, welche die Streichung ankündigt, ein Monat vergangen ist.

 

5.    Wer fahrlässig gegen geltende Sicherheitsbestimmungen auf dem Vereinsgelände bzw. der Streckenordnung verstößt, kann auf Beschluss des Vorstandes zeitweise oder ganz vom Modellautobetrieb ausgeschlossen werden. Im besonders schwerem Falle wird der Mitgliedsversammlung der Ausschluss vorgeschlagen.

 

6.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind die Schlüssel fürs Vereinsgelände dem Vorstand zurück zu geben. Die Pfandgebühr wird zurück erstattet.

 

7.    Tod des Mitgliedes.

 

 

§ 7  Beiträge

 

 

1.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

2.    Die Aufnahmegebühr wird nach der Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurück erstattet.

 

3.    Alle Mitglieder, die ihren Verbindlichkeiten nicht nachgekommen sind, werden nach Ende des Geschäftsjahres gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann das Mitglied nach § 6. 4 der Satzung ausgeschlossen werden.

 

4.    Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedes andere Zahlungsvereinbarungen zulassen.

 

5.    Die Mitglieder verpflichten sich, auf Antrag des Vorstandes und nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

6.    Sollte auf Grund mangelnder Deckung oder durch nicht rechtzeitig mitgeteilte Änderung der Bankverbindung kein Einzug möglich sein, so wird der RC-Racing Bergstrasse e.V. das Mitglied mit den entstehenden Kosten belasten.

 

 

§ 8  Rechte und Pflichten

 

 

1.    Die aktiven Mitglieder haben das Recht, die Rennstrecke und das Vereinsgelände frei zu nutzen, unter der Einhaltung der Streckenordnung.

 

2.    Die aktiven Mitglieder haben das Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.

 

3.    Ehrenmitglieder haben alle Rechte.

 

4.    Die passiven Mitglieder gelten als Förderer des Vereins. Sie haben keine Pflichten dem Verein gegenüber.

 

5.    Die passiven Mitglieder haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.

 

 

§ 9  Pflichten

 

 

1.    Alle Mitglieder erkennen die Satzung an und verpflichten sich innerhalb und außerhalb des Vereins für dessen Ziele und Aufgaben einzutreten, in seinem Sinne zu handeln und alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich sein könnte.

 

2.    Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Streckenordnung und die Erlaubnisbehörden. Diese sind strikt einzuhalten.

 

3.    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung der Beiträge gemäß der Satzung verpflichtet.

 

4.     Adressänderungen sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

 

5.    Vereinsämter sind Ehrenämter. Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6.    Zur Erhaltung und dem Ausbau der Basis (Vereinsgelände) leistet jedes aktive Mitglied Pflichtstunden, deren Höhe entsprechend der Situation jährlich neu festgelegt werden können. Die Pflichtstunden können auch finanziell abgegolten werden. Für jede nicht geleistete Pflichtstunde werden 5.00 Euro fällig.

 

7.    Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr werden zur Ableistung der Pflichtstunden verpflichtet. Die Pflichtstunden können auch finanziell abgegolten werden. Für jede nicht geleistete Pflichtstunde werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr 2.50 Euro fällig.

 

8.    Nicht geleistete Pflichtstunden werden mit dem entsprechenden Ausgleichsbetrag mit dem Mitgliedsbeitrag des folgenden Jahres erhoben.

 

9.    Mitglieder die ab dem 01.09. des laufenden Jahres in den Verein eintreten, müssen noch fünf Pflichtstunden bis zum Jahresende ableisten. Im Spätjahr werden die Pflichtstunden ermittelt.

 

10.    Für Wehrdienst und Zivildienstleistende sowie bei Krankheit müssen keine Pflichtstunden geleistet werden.

 

 

§ 10  Vereinsorgane   

 

 

1.    Organe des Vereins sind:

 

a.    der Vorstand

b.    die ordentliche Mitgliederversammlung

 

                        

 

§ 11  Der Vorstand     

    

 

1. Vorstand des Vereins ist:

 

a.    1. Vorsitzender

b.    2. Vorsitzender

c.    Schatzmeister

d.    Schriftführer

e.    Beisitzer

 

2.    Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist der 1.Vorsitzende an der Ausübung seiner Verpflichtung verhindert, so vertritt ihn der 2.Vorsitzende.

 

3.    Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verantwortlich. Insbesondere hat er Sorge zu tragen, dass keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 12  Amtszeit

 

 

1.    Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre und zwar immer von einer ordentlichen Mitgliederversammlung bis zur übernächsten.

 

2.    Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, so kann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durchgeführt werden.



§ 13  Jahreshauptversammlung

 

 

1.    Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss, mindestens einmal pro Jahr, vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden.

 

2.    Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 

3.    Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde. Ein alleine erschienenes Mitglied entscheidet alleine.

 

4.    Auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins muss der Vorstand eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen. Das Verlangen muss mit allen Unterschriften und unter Angaben berechtigter Gründe beim Vorstand schriftlich angezeigt werden.

 

5.    Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sowohl geheime wie auch offene Wahlen sind möglich.

 

6.    Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Schriftführer und dem 1. und 2.Vorsitzenden zu unterschreiben. Das Protokoll kann beim Schriftführer eingesehen werden.

 

7.    Die Jahreshauptversammlung beschließt:

 

a.    über alle Angelegenheiten des Vereines, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.

b.    über die im Vorstand zu erstattenden Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes.

c.    über die Mitgliedsbeiträge.

 

8.    Zu einer Satzungsänderung ist die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

§14  Auflösung des Vereins

 

 

1.    Zu einem Beschluss der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

2.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür bestimmten Jahreshauptversammlung erfolgen.

 

3.    Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen das Guthaben nach Begleichung aller äußeren Schulden und der Rückzahlung der im Geschäftsjahr anteilig zuviel gezahlten Beiträge an die Mitglieder. Der Rest des Vereinsvermögens wird im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einer anderen gemeinnützigen Vereinigung zugeführt.

 

4.    Das Vereinsvermögen wird nur nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes übertragen.

 

5.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an das Tierheim Heppenheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 15  Rechnungsprüfer

 

 

1.    Die von der Mitgliedsversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereines sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. In der Regel werden 2 Rechnungsprüfer bestellt; Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Rechnungsprüfer werden jeweils für die nächste Jahreshauptversammlung in einer Mitgliederversammlung gewählt. Ihr Prüfungsbericht muss spätestens 14. Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

 

 

§  16  Haftung

 

 

1.    Für die aus dem Modellbaubetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein hat eine Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten abzuschließen, die ausschließlich auf dem Vereinsgelände und seiner Umgebung gilt.



 §  17  Vereinsstrafen

 

 

1.    Der Verein hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der Vereinsdisziplin Vereinsstrafen zu verhängen und zwar bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung und deren Anhang. Die Vereinsstrafen können ausgesprochen werden als: Verwarnungen, Rügen und Startverbot.

 

2.    Der Streckendienst ist weisungsbefugt und kann bei groben Verstößen gegen die Streckenordnung und des Auflagenkataloges der Behörden ein sofortiges Betätigungsverbot aussprechen. Ein Einspruchsrecht besteht in diesen Fällen vor Ort nicht.

 

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